Aktuelles

Der vollkommen brauchbare Hund


In der neuen Ergänzungs-Verordnung zum Tierschutzgesetz (EgVTSchG2026) des Landes, die zum 1.4.2026 in Kraft tritt, ist geregelt, welchen Beitrag der Vollgebrauchshund zum Familienerwerb bzw. dem Erhalt eines angenehmen und zuträglichen Haushalts leisten darf.

Diese Verordnung wurde notwendig, weil Vollgebrauchshunde immer wieder ihren Haltern durch unausgelastetes Verhalten mit entsprechend unannehmlichen Ansprüchlichkeiten zur Last fielen. Eine breite Protestbewegung der Vollgebrauchshunde selbst sorgte nun endlich für Abhilfe.

Die Verordnung besagt, dass ein/ ausgewachsene/r Vollgebrauchshündin/rüde täglich

  • „nach Lust und Laune“ (zur Erfüllung basaler Bedürfnisse nach Expansivität)
  • bis knapp unter die übliche Leistungsgrenze (zur sukzessiven Steigerung der cardio-pulmonalen Leistung)
  • ohne Lautäußerung (zur Schonung der eigenen Stimmbänder und der Gehöre der Halter_innen)
  • bis die Hündin / der Hund von selbst aufhört (Befriedigung des Ruhebedürfnisses)

auf dem Laufband laufen darf.

An dieses Laufband darf ein Trafo angeschlossen werden, dessen erzeugter Strom jedoch ausschließlich der/m Hündin / Hund zu Gute kommen darf, z.B. zur Erhitzung ihres/seines gefrorenen Barf-Futters oder der Erwärmung des hundeeigenen Außen-Pools oder Hütte.

Das vom Tier beim Training ausgeatmete CO2 darf – so vorhanden – in tiefen Gesteinsschichten des hauseigenen Gartens gelagert werden.

Wir freuen uns mit unseren Vierbeiner_innen über diesen wertvollen Beitrag zu Umwelt und psycho-somatischer Gesundheit!

In diesem Sinne ILK


Diese Website verwendet Cookies. Durch die Nutzung dieser Webseite erklären Sie sich damit einverstanden, dass Cookies gesetzt werden.

Datenschutzerklärung lesen.


Akzeptieren