Satzung

Sitz Neuss, Fassung vom 15.03.2005

§ 1 (Name und Sitz)

Der Verein führt den Namen "Jagdgebrauchshundverein Neuss - Grevenbroich". Der Sitz des Vereins ist Neuss. Er ist dem Jagdgebrauchshundverband e.V. mit Sitz in Bonn angeschlossen. Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Neuss eingetragen.

§ 2 ( Betreuungsbereich)

Der Verein betreut vorzugsweise die Gebiete Neuss und seine Nachbarkreise.

§ 3 ( Aufgaben des Vereins )

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist:

die Zucht und Ausbildung des Jagdgebrauchhundes zu fördern,

die Jägerschaft für Haltung und gute Führung des vielseitigen Jagdgebrauchhundes zu gewinnen,

die Mitglieder in kynologischen Fragen zu beraten,

Waidgerechtigkeit und Kameradschaft zu pflegen, wobei die Ehrenordnung des JGHV für die Mitglieder verbindlich ist,

die geltenden Gesetze zur Bebauung des Natur - , Landschafts- - und Tierschutzes zu achten und für sie einzutreten.

Dieser Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch die Abhaltung von Gebrauchsprüfungen, belehrenden Vorträgen über Zucht und Prüfung des Jagdgebrauchhundes, Unterstützung von jagdlichen Prüfungen, jagdkynologischen Bestrebungen und ähnlichen Zielen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 ( Mitgliedschaft)

Mitglied kann jeder Jäger und Förderer der Jagd werden, soweit er keine gewerbliche Zucht oder Hundehandel im Sinne des Tierschutzgesetz betreibt. Der Anteil der Mitglieder, die nicht Inhaber eines gültigen Jahresjagscheines sind, an der Gesamtmitgliederzahl des Vereins, darf höchstens 20 % betragen. Sobald dieser Anteil von 20 % erreicht ist, kann der Vorstand nur noch in begründeten Ausnahmefällen neue Mitglieder, die nicht Inhaber eines Jagdscheines sind, aufnehmen. Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen, durch die Aufnahme wird die Satzung des Vereins als verbindlich anerkannt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand mit einer Besetzung von wenigstens zwei Vorstandsmitgliedern. Dem Bewerber ist die Entscheidung schriftlich mitzuteilen. Alle Mitglieder sind voll stimm - und antragsberechtigt. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Ausgetretenen Mitgliedern steht kein Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen zu. Das ausgetretene Mitglied bleibt zur Zahlung des Beitrages für das zum Zeitpunkt der Austrittserklärung laufende Geschäftsjahr verpflichtet. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann nach dessen Anhörung der Vorstand beschließen bei groben Verletzungen der Satzung oder Vereinsinteressen, bei Verübung unehrenhafter Handlungen inner -und außerhalb des Vereins und bei trotz Mahnung nicht erfolgter Zahlung des Jahresbeitrages oder sonstiger Schulden an die Vereinskasse.

§ 5 ( Organe des Vereins )

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 ( Mitgliederversammlung )

Alljährlich muss am Schluss des Geschäftsjahres eine Hauptversammlung stattfinden. Eine solche ist auch einzuberufen, wenn dies von einem Viertel der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zweckes und der Gründe verlangt wird. Im übrigen werden die Mitgliederversammlungen abgehalten, deren Zeitpunkt und die Tagesordnung der Vorsitzende bestimmt. Die Jahreshauptversammlung, deren Ladung und Tagesordnung sieben Tage vorher schriftlich in den Händen der Mitglieder sein muss, ist zuständig für die Wahl und Entlastung des Vorstandes, die Abänderung der Satzung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder, die Entgegennahme des Jahres - und Kassenberichtes, die Wahl der Kassenprüfer und die Ernennung von Ehrenmitgliedern und Förderern.

Die Mitgliederversammlungen entscheiden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Auf Antrag von 10 % der erschienen Mitgliedern muss bei Vorstandwahlen geheim abgestimmt werden.

§ 7 ( Vorstand )

Der in der Hauptversammlung für jeweils vier Jahre zu wählende Vorstand besteht aus dem 1. und 2. Vorsitzenden, dem Schriftführer, dem Schatzmeister und dem Obmann für das Prüfungswesen. In allen Angelegenheiten, die nicht der Beschlussfassung der Hauptversammlung unterliegen, entscheidet der Vorstand selbstständig.

Die Ämter des Vorstandes sind Ehrenämter. Fällt ein Mitglied des Vorstandes aus, so wählt der Vorstand ein Mitglied bis zur Hauptversammlung. Der Vorstand im Sinne § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende. Jeder ist alleine vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis gilt: soll der zweite Vorsitzende nur tätig werden, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

Der Vorstand:

Der Vorstand ist für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich.

Der Schriftführer:

Er besorgt alle laufenden schriftlichen Arbeiten, insbesondere die Einladungen und führt über das Ergebnis aller Versammlungen eine Niederschrift, die in ein Protokollbuch einzutragen und bei der nächsten Versammlung zu verlesen ist.

Der Schatzmeister:

Er verwaltet die Kasse, erhebt die Mitgliedsbeiträge und ist gehalten, jährlich mindestens einmal der Hauptversammlung über den Vermögensstand Rechnung zu legen. Er ist berechtigt, die eingehenden Gelder zu quittieren. Alljährlich wird die Kassenführung des Schatzmeisters durch zwei hierzu besonders gewählte Kassenprüfer kontrolliert, die der Hauptversammlung über den Befund zu berichten haben. Im übrigen verwaltet der Schatzmeister das Vereinsvermögen im Benehmen mit dem ersten Vorsitzenden. Alle Belege sind vom ersten Vorsitzenden gegenzuzeichnen. Die Buchführung ist einen Monat nach Ablauf des Geschäftsjahres abzuschließen. Der Schatzmeister ist berechtigt, Beitragsrückstände und Rückstände von Nenngeldern einzuklagen.

Der Obmann für das Prüfungswesen:

Ihm obliegen die Organisation und Berichterstattung bei Prüfungen und Suchen aller Art.

Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich bei Vergütung der baren Auslagen aus und bestimmt deren Höhe nach pflichtgemäßem Ermessen. Der Verein und dessen Vorstand haftet für Schäden der Mitglieder nur bei vorsätzlichem oder grob fahrlässigen Handeln. Die weitere Haftung insbesondere für einfache Fahrlässigkeit wird - soweit gesetzlich zulässig - ausgeschlossen. Zur Erledigung von Sonderaufgaben kann der Vorstand Ausschüsse einsetzen. Die Vergütung der baren Auslagen erfolgt beim Vorstand.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens 3 Vorstandsmitglieder - nach Einladung aller Vorstandsmitglieder - an einer Sitzung teilnehmen. Auf Antrag von mindestens 3 Vorstandsmitgliedern hat der erste Vorsitzende innerhalb von 2 Wochen eine Vorstandssitzung einzuberufen.

§ 8 ( Ehrenmitglieder )

Auf Beschluss des Vorstandes können Personen, die sich besondere Verdienste um den Verein oder allgemein auf kynologischem Gebiet oder jagdlichem Gebiet erworben haben, zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

§ 9 ( Förderer )

Als Förderer des Vereins können durch Beschluss des Vorstandes Personen anerkannt werden, die die Zwecke des Vereins in besonderer Weise fördern.

§ 10 ( Auflösung des Vereins )

Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss einer hierzu besonders einberufene Hauptversammlung mit Zweidrittelmehrheit der Erschienen erfolgen. In dieser Hauptversammlung müssen mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend oder vertreten sein. Sollte auf diese Weise kein Beschluss zu erreichen sein, so ist eine neue Hauptversammlung einzuberufen, die dann ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden oder Vertretenen Mitglieder mit einfacher Mehrheit die Auflösung des Vereins beschließen kann.

Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den "Jagdgebrauchshundeverband e. V. Bonn ", der es unmittelbar und ausschließlich für seine satzungsmäßigen und anerkannten gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§ 11 ( Geschäftsjahr )

Das Geschäftsjahr läuft vom 1.1. bis 31.12. eine jeden Jahres. Die Höhe des Jahresbeitrages bestimmt die Jahreshauptversammlung.

Der Jahresbeitrag ist am 31. März des Geschäftjahres fällig.

§ 12 ( Satzung des Dachverbandes )

Der Verein erkennt für sich und seine Mitglieder die Satzung sowie die Disziplinar - und Verbandsgerichtsordnung des Jagdgebrauchhundverbandes e. V. verbindlich an.

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